Bestellen Sie dazu auch das Formular LNZ-PRIVAT-VEREINBARUNG (Best.-Nr.: PVB-50).
Die LNZ ist heranziehbar, soweit die amtliche Gebührenordnung hierfür in Ihrem § 2 Abs. 3 Raum lässt. Voraussetzungen für § 2 Abs. 3 sind bekanntlich, dass die von dem Patienten gewünschten Leistungen nicht in der amtlichen Gebührenordnung enthalten sind und ihre Vergütungen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Dieser muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist.